I. Name, Sitz und ZweckArt. 1 NameUnter dem Namen «Verein Destinationen Kanton Bern (DBE)» besteht ein im Handelsregister eingetragener Verein im Sinne von Art 60ff ZGB.Art. 2 SitzSitz des Vereins ist jeweils der Destinationssitz des gewählten Präsidenten.Art. 3 ZweckDer Verein bezweckt die Wahrnehmung der Interessen der Tourismusdestinationen im Kanton Bern im Bereich des Tourismus-Lobbying. Insbesondere ist der Verein tätig als:
II. MitgliedschaftArt. 4 MitgliederDie Mitglieder setzten sich aus den gemäss gültigem Tourismusentwicklungsgesetz (TEG, Art. 3) anerkannten touristischen Destinationen im Kanton Bern zusammen, sowie der Made in Bern AG. Art. 5 Eintritt und AustrittDie Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme muss einstimmig erfolgen. Sie erfolgt jeweils auf Beginn des folgenden Geschäftsjahres. III. OrganisationArt. 6 OrganeDie Organe des Vereins sind: A. Die Vereinsversammlung A. Die VereinsversammlungArt. 7 EinberufungDie ordentliche Vereinsversammlung findet innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und vom Vereinspräsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet. Art. 8 Aufgaben und ZuständigkeitenDie Vereinsversammlung ist zuständig für
Art. 9 BeschlussverfahrenDie Vereinsversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen wurde. Art. 10 AnträgeAnträge der Mitglieder an die Vereinsversammlung sind jeweils schriftlich und begründet bis 20 Tage vor der Vereinsversammlung dem Vorstand einzureichen. Art. 11 TraktandenDie Vereinsversammlung darf nur über Sachgeschäfte beschliessen, die vom Vorstand beraten und auf der Traktandenliste aufgeführt sind. B. Der VorstandArt. 12 Zusammensetzung und BestellungDer Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, welche den anerkannten touristischen Destinationen des Kantons Bern angehören, sowie der Made in Bern AG. Art. 13 Aufgaben und ZuständigkeitenDer Vorstand ist zuständig für
Art. 14 BeschlussverfahrenDer Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Stimmdelegation ist ausgeschlossen. Art. 15 ZeichnungsberechtigungDer Präsident, der Vizepräsident und der Geschäftsführer (Sekretär) sind kollektiv zu Zweien zeichnungsberechtigt. C. Kommission Berner OberlandArt. 16 Zusammensetzung und BestellungDie ständige Kommission setzt sich aus je einem Vertreter der Destinationen Berner Oberland Ost-, Mitte- und West zusammen. Die Mitglieder werden durch die Delegierten gewählt und konstituieren sich selbst. Art. 17 Aufgaben und ZuständigkeitenDie Kommission ist zuständig für Berner Oberland spezifische Tourismusthemen. Art. 18 BeschlussverfahrenDie Kommission erarbeitet Geschäfte und unterbreitet diese zur Beschlussfassung durch den Vorstand. D. Die RevisionsstelleArt. 19 AufgabenDie Revisionsstelle wird alle zwei Jahre gewählt und ist wieder wählbar. Sie prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich der Vereinsversammlung schriftlich Bericht. IV. FinanzenArt. 20 FinanzbeschaffungDer Verein finanziert sich aus
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Art. 21 Beiträge der Destinationen sowie der Made in Bern AGDie Beiträge der Destinationen sowie der Made in Bern AG decken die Aufwendungen des Vereins, welche durch die Erbringung der Dienstleistungen für die Mitglieder gemäss Art. 3 entstehen. Art. 22 Beiträge des Kantons BernDurch allfällige Beiträge des Kantons finanziert der Verein Aufgaben im Bereich der Koordination der Tourismuspolitik. Art. 23 VerbindlichkeitenFür die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. V. Auflösung und LiquidationArt. 24 AuflösungDie Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. VI. SchlussbestimmungenArt. 25 InkrafttretenDiese Statuten ersetzen die Statuten, welche anlässlich der Vereinsversammlung vom 2. September 2020 gültig waren und treten mit der Mitgliederversammlung vom 1. März 2022 in Kraft. Interlaken, den 1. März 2022 Namens der Vereinsversammlung Der Präsident Vizepräsidentin _____________________________ ______________________________ |